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BFA-Bescheid
Wir haben in 2002 die BFA um Feststellung und Bescheid zu Selbständigkeit gebeten. Dieser Bescheid vom 6.6.2002 lautet:
Sehr geehrter Herr Schmid,
die von Ihnen ausgeübte selbständige Tätigkeit als Unternehmensberater führt nicht zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Aufgrund der Art der ausgeübten Tätigkeit gehören Sie nicht zu den Berufsgruppen, die der Versicherungspflicht kraft Gesetzes unterliegen.
Eine Versicherungspflicht als Selbständiger besteht ebenfalls nicht, weil Sie nicht auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.
Wir weisen Sie auf die Möglichkeit einer Versicherungspflicht auf Antrag laut § 4 Abs.2 SGB VI hin. Auf Antrag sind demnach Personen versicherungspflichtig, die nicht nur vorübergehend selbständig sind, wenn sie die Versicherungspflicht innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beantragen.
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich [....]
Mit freundlichen Grüßen
Wir waren und sind nicht an irgendwelchen abhängigen Beschäftigungen interessiert da für uns Expertise und neue Felder sehr wichtig sind. Daher können wir immer alle gesammelten Kenntnisse und Expertisen in spannende Projekte zum Nutzen unserer Auftraggeber in einem Masse einbringen, das anders Operierenden so nicht möglich, für uns aber Alleinstellungsmerkmal ist.
Bitte beachten Sie dazu zwei Links: